Abschnitt 2.3 - 2.3 Verkehrssicherheit
An Verkehrs- bzw. Aufenthaltsflächen grenzende Verglasungen sind ausreichend verkehrssicher, wenn bei bestimmungsgemäßer Benutzung folgende Kriterien eingehalten werden:
Die Verglasung ist standsicher 1) aufgestellt.
Die Glasdicke sowie die Art und Ausführung der Halterungen sind für die maximalen Verkehrslasten ausreichend dimensioniert.
Durchführung des Pendelschlagversuchs als Nachweis über aufzunehmende Stoßlasten für Verglasungen, die als bruchsicher (VSG, ESG) gelten.
Sicherheitsglas o. Ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist. 2)
Vergleiche auch Definitionen in den Landesbauordnungen/Musterbauordnungen
Siehe § 7 (1) der Unfallverhütungsvorschrift "Schulen" (DGUV Vorschrift 81)