Abschnitt 5.11 - 5.11 Zerkleinern von Hand
Das Zerkleinern von Hand darf nur bei Explosivstoffen angewandt werden, die gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Trinitrotoluol.
Das Zerkleinern von Hand darf nur bei Explosivstoffen angewandt werden, die gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Trinitrotoluol.