Abschnitt 4.4 - 4.4 Persönliche Maßnahmen
Zur Verfügung Stellen und Benutzen von Atemschutz insbesondere bei staubintensiven Tätigkeiten (z. B. Filterwechsel oder Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die mit Reinigungsarbeiten oder hoher Staubentwicklung verbunden sind).
Als Atemschutz (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten") können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2), partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Helm oder Haube mit Gebläse und Filter; mindestens TH2P) verwendet werden. Letztere bieten insbesondere bei längeren Tragezeiten einen deutlich höheren Schutzfaktor und einen besseren Tragekomfort.
Deutsche Gesetzliche
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