Abschnitt 121 - Zu § 59 Abs. 2:
Ausreichende Kippsicherheit beim Verfahren in Querrichtung ist aus konstruktiven Gründen nicht gegeben.
Verfahren im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet nicht das Rangieren der Servicewagen zur Servicevorbereitung, zum Stauen und zum Be- und Entladen.