Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Baulicher Brandschutz
- 2.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
- 2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
- 2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
- 2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
- 2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
- 2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)
- 3. Anlagentechnischer Brandschutz
- 3.1 Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 9 BStättV)
- 3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
- 3.3 Rauch- und Wärmeabzug
- 3.4 Blitzschutzanlagen (§ 14 VStättV)
- 3.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 8 BStättV und § 14 VStättV)
- 3.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 8 BStättV)
- 3.7 Funkversorgung
- 4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Art. 12 BayBO, § 11 BStättV)
- 5. Abwehrender Brandschutz
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
- 8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Risikobetrachtung
Gebäudeart/Gebäudeklasse Art. 2 Abs. 3 BayBO
In der Regel GK 3 oder GK 5
GK 4 nur wenn NE unter 400 m2
GK 1 oder GK 2 nur, wenn Summe aller Nutzungseinheiten unter 400 m2
Einstufung der Baumaßnahme Art. 2 Abs. 4 BayBO
Sonderbau ab mehr als 12 Gastbetten
Beherbergungsstättenverordnung gilt ab 30 Betten
Nicht Berghütten und Ferienwohnungen
Beurteilungsgrundlage ggf. Einzelfallbetrachtung
Aus der GK ergeben sich die formalen Anforderungen aus der BayBO, den eingeführten Technischen Baubestimmungen und Verordnungen für Technische Anlagen.
Aus der Nutzung bzw. der besonderen Gefährdung von Hotels ist die zutreffende Beherbergungsstättenverordnung (geregelter Sonderbau) als Planungsvorgabe zu verstehen. Aus dieser Sonderbauverordnung ergeben sich formal zusätzliche Anforderungen (zusätzlich zur Bauordnung und den mit gelten Nebenbestimmungen).
Wichtig ist nicht nur, die formal zutreffenden Anforderungen umzusetzen, sondern die konkreten Randbedingungen und die ggf. in der Sonderbauverordnung nicht berücksichtigten Gefährdungen zu berücksichtigen (z.B. Atrium). Ggf. muss die Schutzzielerreichung bewiesen werden. Das kann mit Hilfe von Brandschutzingenieurmethoden geschehen.
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 481 – 01.03.2016<<>>Die Brandschutzplanung für den Einzelfall hängt von folgenden Bedingungen ab.
Nutzung
Gästezimmer
Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen
Konferenzräume
Fitnessbereich
Nutzer
Gäste ortsunkundig, angetrunken, fremdsprachig
Hotelangestellte
Brandlast
Gästezimmer geringer als in Standardgebäuden
in bestimmten Räumen ggf. höher
Gefahr der Brandentstehung
geringer bis gleich wie in Standardgebäuden
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
gewählte Baustoffe
Sicherung des Abschottungsprinzips wie Brandwände oder Abstände zu Nachbargebäuden
abgetrennte Gästezimmer, Zellenbauweise
Unterteilung der Geschosse durch Flure
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Vorhandensein von Atrien (Deckenöffnungen)
Bestandssünden wie Holzbalkendecken nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht
Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand
Gefahr für die Flucht- und Rettung abhängig von
Zeitpunkt der Branderkennung und Alarmierungsart
Organisation der Evakuierung
Anzahl der baulichen Rettungswege
Breite und Lage der Rettungswege
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 482 – 01.03.2016<<>>fehlende Trennung der Flure vom Treppenraum
Rettungsweglänge eingehalten
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von
Ausreichende Abstände oder Trennungen zu Nachbargebäuden
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasserversorgung
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug in HH
Steigleitungen
Löschanlagen
Beurteilungsgrundlagen. Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept
BayBO in Verbindung mit Beherbergungsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder einem Foyer und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden.
Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 18675 für Treppen, DIN 4102 für Bauprodukte usw.
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
Ggf. Garagenverordnung
Hinweis:
Auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 3 BayBO können zusätzliche Anforderungen für Sonderbauten nicht gefordert werden. Es handelt sich bei Hotels um Sonderbauten mit Sonderbauverordnung. Allerdings müssen solche Teilnutzungen, in denen besondere und in der Sonderbauverordnung nicht betrachtete Gefahren vorkommen, zusätzlich berücksichtigt werden.
Die Beherbergungsstättenverordnung ist keine in sich abgeschlossene Vorschrift, sondern sie ergänzt nur die »Grundanforderungen aus der Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 483 – 01.03.2016<<>>jeweiligen Landesbauordnung«. Damit ergeben die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung und die besonderen Anforderungen der Beherbergungsstättenverordnung zusammen das Maß der öffentlichrechtlichen Anforderungen an Beherbergungsstätten.
Atypische Beherbergungsstätten sind im Einzelfall zu betrachten. Allerdings müssen nicht immer zusätzliche Anforderungen erforderlich werden. Es können in Abhängigkeit von den sich aus der Atypik ergebenen Gefahren auch geringere Anforderungen zu berücksichtigen sein.
Im Standardbrandschutzkonzept nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren:
Ggf. ergeben sich weitere Anforderungen, wenn Beherbergungsstätten in Hochhäusern untergebracht sind.
Auch wenn sich in Beherbergungsräumen Versammlungsräume oder große Speisesäle befinden, müssen zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt werden (z.B. aus VStättV).
Oft werden nicht immer gesamte Gebäude als Beherbergungsstätte genutzt. Gebäude »beherbergen« die unterschiedlichsten Nutzungen oder Nutzungsarten. Andere Nutzungen können zusätzliche Gefahren hervorrufen bzw. können sich die unterschiedlichen Nutzungen gegenseitig beeinflussen, was teilweise bei der Brandschutzplanung oder auch im Nutzungszeitraum zu berücksichtigen ist.
Unabhängig von den vorgenannten bzw. vorgegebenen baurechtlichen Anforderungen können zusätzliche Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzrechtes erforderlich werden. Zum Beispiel können in unübersichtlichen Hotels mit weniger als 60 Betten Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne, eine BS-Ordnung oder auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich werden, um die öffentlich-rechtlichen Schutzziele (baurechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele) zu erreichen. Auch zusätzliche anlagentechnische und teilweise auch zusätzliche bauliche Maßnahmen können sich ergeben, wenn entsprechende Gefährdungen nur so eliminiert werden können.
Nachfolgend werden die Maßnahmen (Brandschutzplanung) für ein fiktives Hotel aufgezeigt, in dem auch Versammlungsräume sind.
Zusätzliche Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht werden nicht betrachtet. Diese sind spätestens vor Nutzungsbeginn auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen.
Nachfolgend die vorgesehenen Brandschutzplanungen untergliedert in
Baulicher BS, einschließlich Gebäudetechnik
Anlagentechnischer BS
Betrieblicher BS
Abwehrender BS
Abweichungen von baurechtlichen Forderungen werden am Ende des Konzeptes zusammengefasst.
2. Baulicher Brandschutz
2.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet)
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände
2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte: Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BStättV)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind …
Türen in inneren BW T 90, T 90 RS ggf. T 30 RS
In Hotels immer BW unabhängig von der GK! Die Erleichterungen für die Gebäudeklassen 1 bis 4 gelten nach Beherbergungsstättenverordnung nicht.
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden nach BayBO
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 4 BStättV)
Zweigeschossige Gebäude und Beherbergungsräume im DG feuerhemmend
Mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
DG ohne Beherbergungsräume keine Anforderungen
Tragende Bauteile für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden feuerhemmend
Versammlungsräume in mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 485 – 01.03.2016<<>>Versammlungsräume in eingeschossigen Gebäuden mit Löschanlagen keine Anforderungen
Außenwände (Art. 26 BayBO)
GK 1 bis 3 keine Anforderungen
GK 4 bis 5 nichtbrennbare Baustoffe oder feuerhemmend raumabschließend
Außenwandbekleidungen schwerentflammbar
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Außenwände für Versammlungsräume (§ 3 VStättV):
Mehrgeschossig aus nichtbrennbaren Baustoffen
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 5 BStättV)
Feuerbeständig bzw. wie tragende Bauteile
Zwischen Räumen der Beherbergungsstätte und anderen NE (T 30 RS)
Zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen und Küchen (keine Öffnung)
Feuerhemmend
Zwischen Beherbergungsräumen und zu sonstigen Räumen der Beherbergungsstätte
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen (§ 6 Abs. 5)
wie tragende Bauteile, Türen T 30 RS
Trennwände zu Versammlungsstätten (§ 4 VStättV)
Feuerbeständig (erdgeschossig feuerhemmend)
auch zu Fluren
Decken als Raumabschluss wie tragende Decken (§ 4 und § 2 BStättV)
Zweigeschossige Gebäude feuerhemmend
Mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
Keine Zusammenlegung von mehreren Geschossen (400 m2)
Decken von Versammlungsräumen:
In Versammlungsräumen EG feuerhemmend, andere Geschosse feuerbeständig
Erdgeschossige Versammlungsräume mit Löschanlagen keine zusätzlichen Anforderungen
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)
Harte Bedachung und BayBO
Abstände von Dachaufbauten von Brandwänden
Dächer von Anbauten im Abstand von 5 m entsprechend der Decken von unten
Zusätzliche Anforderungen an Versammlungsräume (§ 5 VStättV)
Dämmstoffe nichtbrennbar
Wandbekleidungen schwerentflammbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen
Unterdecken und Deckenbekleidungen nichtbrennbar, bis 1.000 m2 nicht hinterlüftete Holzbekleidungen oder B 1 nicht brennend abtropfend
Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Verlegung von Kabeln unter Verkleidungen und Unterdecken nur in nichtbrennbaren Schächten und Kanälen
2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
2.3.1 Führung der Rettungswege (§ 3 BStättV)
Alle erforderlichen Rettungswege baulich
Beide RW über eine notwendigen Flur möglich
Zwei Treppenräume ins Freie (eine Außentreppe)
Ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich
Ab 60 bzw. 30 Gastbetten im OG 2. RW über Leitern möglich
2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege (§ 6 BStättV)
Breite der Rettungswege allgemein
Empfehlung 1,2 m je 200 Personen (Staffelung in 60 cm Schritten)
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb von Räumen nur Versammlungsstätten (§§ 7 und 10 VStättV)
Ab 100 m2 zwei Ausgänge
Bis zum Ausgang max. 30 m
Freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mind. 1,2 cm)
Ggf. Bestuhlungsplan
Flure (§§ 6 und 2 BStättV)
Stichflure max. 15 m zwischen Türen und TR
Flurbreite Empfehlung 1,2 m
Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte nach 30 m durch RS Türen
Keine Einengungen durch Einbauten oder Türen
Flurwände feuerhemmend aus Bekleidung nichtbrennbare Baustoffe
Bodenbeläge schwerentflammbar
Stufenbeleuchtung
Notwendige Flure immer erforderlich (keine »Regelabweichungen« aus Art. 34 Abs. 1 BayBO zulässig)
Flure u. Foyers von Versammlungsräumen im Zuge von deren Rettungswegen (§ 5 VStättV):
Unterdecken und Bekleidungen nichtbrennbare Baustoffe
Bodenbeläge schwerentflammbar
Entfernung bis zu TR oder Ausgang ins Freie max. 30 m
Rettungswegbreite von mind. 1,2 m einhalten
Treppen (BayBO. § 6 BStättV)
Treppen feuerbeständig, bis 2 Geschosse feuerhemmend
Außentreppen nichtbrennbar (keine Feuerbeaufschlagung)
Treppenbreite mind. 1,5 m
Keine Wendeltreppen
Geschlossene Tritt- und Setzstufen
Treppen für Versammlungsräume (VStättV):
Eigene Treppen ab 800 Besucher erforderlich (Schachteltreppen)
Treppen feuerbeständig außer in Treppenräumen oder Außentreppen
An beiden Treppenseiten feste Handläufe ohne freie Enden
Treppenräume (§ 6 BStättV)
Bis 2 Geschosse feuerhemmende Wände mit nichtbrennbarer Bekleidung
Bis 3 Geschosse feuerbeständige Wände
Mehr als 3 Geschosse BW
Ein TR Ausgang über Halle bis 20 m (Hallenwände feuerbeständig, T 30 RS)
Treppenräume von Versammlungsräumen (VStättV):
Nichtbrennbare Bodenbeläge
Immer Rauchabzug an oberster Stelle
Türen (§ 7 BStättV)
In BW Türen T 90 im Zuge von Fluren T 90 RS ggf. T 30 RS
In feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)
Treppenraumwände zum Flur RS oder VTSS
Treppenraumwände zu anderen Räumen T 30 RS
Flurwände zu Beherbergungsräumen RS oder VTSS in Bayern
Flurwände zu Gasträume oder Hallen RS oder VTSS in Bayern
Beherbergungsräume müssen geöffnet werden können
Zusätzliche Anforderungen entsprechend der EltBauV, FeuV, LAR
Hausanschlussräume T 30 ggf. zus. RS
Räume für Hauptverteiler der Sicherheitsstromversorgung T 30 ggf. zus. RS
Räume für Stromerzeugungsaggregate oder Zentralbatterien T 30 ggf. zus. RS
Türen für Versammlungsräume:
Auch in Versammlungsräumen Aufschlagrichtung nach außen
Keine Schwellen
T 30 RS in feuerbeständigen Wänden
RS in feuerhemmenden Wänden
Keine Schwellen
2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum;
Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut oder alternativ vorsehen feuerwiderstandsfähiger Wände, Decken, Dachschrägen, je nach Dachgeschoss und Gebäudeklasse;
Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen.
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 489 – 01.03.2016<<>>2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen (F 90, T 30) zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Kellerräumen;
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen;
bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge nachweisen.
2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)
Aufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 6 BStättV)
Ausreichende Anzahl von Aufzügen
Brandfallsteuerung ab 60 Betten
Fahrschachtwände bis 2 Geschosse feuerhemmend mit Bekleidung nichtbrennbar
Fahrschachtwände ab 3 Geschosse feuerbeständig nichtbrennbar
Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept
Weitere haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Leitungsanlagen; LAR
Elektrische Anlagen; EltBauV, VDE-Vorschriften
Lüftungsanlagen; LARL
Feuerungsanlagen; FeuV
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall; sicher aufbewahren
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen.
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 490 – 01.03.2016<<>>abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
3. Anlagentechnischer Brandschutz
3.1 Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 9 BStättV)
Alarmierungsanlagen immer manuell
Mehr als 60 Gastbetten automatische Alarmierung
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr ab 60 Gastbetten
Rauchmelder mind. im Flur, besser auch benachbarte Räume schützen
Wenn Aufschaltung zur Feuerwehr TM gegen Falschalarme
Zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen, Alarmierungsanlagen, RWA, BMA
Zu erreichende Schutzziele durch automatische Brandmeldeanlage:
Brandentdeckung in der Entstehungsphase
Lokalisierung des Gefahrenbereiches und Anzeige in der BMZ
Alarmierung der Feuerwehr
Alarmierung der Mitarbeiter und der Gäste
Auslösung der Brandfallsteuerung der Aufzugsanlagen
Auslösung von anderen sicherheitstechnischen Anlagen
Steuerung Brandschutz- und Betriebseinrichtungen
Gefahrenmeldeanlagen für Versammlungsräume (§ 20 VStättV):
Ab 1.000 m2 automatische BMA, zusätzlich Druckknopfmelder
Ab 1.000 m2 Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen
Ab 1.000 m2 dynamische Brandfallsteuerung
Ab 1.000 m2 zentrale Schaltstelle in der BMZ für sicherheitstechnische Anlagen
3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen
Tragbare Feuerlöscher
Ggf. Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 491 – 01.03.2016<<>>Ggf. Automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr
Automatische Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten
Löschanlagen für Versammlungsräume jeweils mit Aufschaltung zur Feuerwehr:
Versammlungsräume ab 3.600 m2
Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen
Versammlungsräume in Hochhäusern
Versammlungsräume in Kellergeschossen größer 200 m2 bzw. unter 5 m2
Wandhydranten (in Versammlungsräumen ab 1.000 m2)
Offene Küchen ab 30 m2
3.3 Rauch- und Wärmeabzug
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile:
Entrauchung der Treppenräume nach BayBO
Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
Ggf. Entrauchung für Halle an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %
Rauchableitung für Versammlungsräume (§ 16 VStättV):
Ab 200 m2 bis 1.000 m2 1 %, 2 % oberes Drittel oder maschinell 36 m3/h m2
Ab 1.000 m2 raucharme Schicht von 2,5 m
Versammlungsräume in KG immer wie oben
Treppenräume immer 1 m2 an oberster Stelle
3.4 Blitzschutzanlagen (§ 14 VStättV)
Ggf. Blitzschutzanlage, wenn Versammlungsraum zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
3.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 8 BStättV und § 14 VStättV)
Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen wie z. B:
Sicherheitsbeleuchtung
Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen der Löschwasserversorgung
Brandmelde-, Alarmierungs- und Rufanlagen
3.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 8 BStättV)
In allen Rettungswegen
Für die Sicherheitszeichen
In Hallen mit Rettungswegen
Stufenbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsräume (§ 15 VStättV):
In Versammlungsräumen
Für Bühnen und Szenenflächen
Räume für Besucher (Foyers, Garderoben, Toiletten)
Für Sicherheitszeichen
Räume für haustechnische Anlagen (z.B. elektrische Betriebsräume)
Stufenbeleuchtung
3.7 Funkversorgung
Nur in großen Gebäuden, oder unterirdischen Bauten, wenn die Funkversorgung nicht sichergestellt ist
4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (Art. 12 BayBO, § 11 BStättV)
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Beratung der Einsatzkräfte, Herbeirufen eines Beauftragten
Feuerwehrpläne ab 60 Gastbetten
Brandschutzordnung ab 60 Gastbetten
Flucht- u. Rettungswegpläne in jedem Beherbergungsraum
Beschilderung der Rettungswege
Brandschutzbeauftragter
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten
Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer
Belehrungen der Belegschaft (mind. 1-mal jährlich)
Evakuierungsübungen
Sammelplätze
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
5. Abwehrender Brandschutz
5.1 Feuerwehrplan
Erforderlich in Abhängigkeit von der Größe, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen
5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich
Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt
Ggf. Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten und Umfahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant? Erforderlich sind meist 1.600 l/min.
Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)
Löschwasserbrunnen
Löschwasserteiche
Löschwasserbehälter
Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
5.4 Löschwasserrückhaltung
In Hotels meist nicht erforderlich.
Anlage 5 Zusammenfassung der Inhalte eines Brandschutznachweises für ein Hotel – Seite 494 – 01.03.2016<<6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahme
Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.
7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
bis auf Versammlungsräume in der Regel keine
8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Im Bauzeitraum treten regelmäßig erhöhte Gefährdungen auf. Da für solche Maßnahmen keine Festlegungen vom »Grünen Tisch« getroffen werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen für jeden Einzelfall festzulegen. Das trifft insbesondere zu, wenn im laufenden Betrieb umgebaut wird.
In der VdS-Richtlinie 2021 Baustellen sind entsprechende Hinweise enthalten, welche bei der Planung und Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen für den Baustellenbetrieb Beachtung finden sollten.
Im Übrigen gelten die Baustellenverordnung und das nachgeordnete Technische Regelwerk.