Abschnitt 3 TRG 252 - Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen (1)
3.1 Anforderungen
Die Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen müssen
- 1.
den Anschluß gegen Beschädigen und gegen Verschmutzen schützen,
- 2.
dicht schließen, wenn sie für einen Druckgasbehälter für ein brennbares oder giftiges Druckgas bestimmt sind,
- 3.
eine Entgasungsbohrung haben, sofern sie nicht dicht schließen müssen,
- 4.
auf den Prüfüberdruck noch TRG 250 Nummer 2.4 ausgelegt sein, sofern sie dicht schließen müssen; es gelten
die TRG 223 für Blindflansche und Blinddeckel,
die TRG 251 für Dichtungen und für Schrauben.
In den Füllen nach Ziffer 2 muß für Verschlüsse aus Kunststoff der Nachweis der Eignung des Kunststoffes durch ein Gutachten der BAM erbracht worden sein.
3.2 Kennzeichen
Die Verschlüsse - ausgenommen Verschlüsse noch Nummer 3.3 - müssen mit dem Prüfüberdruck in bar gekennzeichnet sein, sofern sie dicht schließen müssen.
3.3 Verschlußmuttern und -stopfen müssen in Ergänzung oder in Abweichung von Nummer 3.1
- 1.
den Abmessungen nach DIN 477 entsprechen, sofern sie für Anschlüsse nach DIN 477 bestimmt sind,
- 2.
- sofern es sich um Verschlußmuttern mit Linksgewinde handelt - mit einer Kennzeichnung versehen sein, die auf das Linksgewinde hinweist,
- 3.