Abschnitt 8 - Zu § 9:
Diese Forderungen beinhalten z. B. dass
die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Bedarf und darüber hinaus regelmäßig auftrags-, tätigkeits- und objektbezogen eingewiesen und unterwiesen werden
und
über die Einweisungen und Unterweisungen Aufzeichnungen objekt- und personenbezogen geführt werden.
Ein Bedarf für die Einweisungen und Unterweisungen besteht bei der Übernahme neuer Aufträge sowie wesentlichen Änderungen des Auftrags oder der Arbeitsbedingungen.
Bei Nacht eingesetzte Versicherte sollen nicht nur in der Dunkelheit sondern zusätzlich auch bei Tageslicht eingewiesen werden, damit sie in die Lage versetzt werden, möglichen Gefahren mittels ausreichender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu begegnen. Zeitabstände sind angemessen, wenn die regelmäßigen Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.
Siehe auch:
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).