Abschnitt 3 TRD 505 - Umfang der äußeren Prüfung (1)
3.1 Die wiederkehrende äußere Prüfung an der Dampfkesselanlage erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile (DampfkV § 2)(1), auch wenn sie außerdem anderen Rechtsvorschriften unterliegen (z.B. Brennstofflagerbehälter, Druckbehälter).
Soweit im folgenden auf TRD und SR Bezug genommen ist, wird diejenige Ausgabe verstanden, die zum Zeitpunkt der Erlaubnis und für die Auslegung der betreffenden Teile angewandt wurde.
3.2 Die Eignung des Kesselwärters wird festgestellt (§ 26 Abs. 2 DampfkV)(1).
3.3 Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachverständige aus deren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann.