Abschnitt 3.5 - 3.5 Alarmempfangende Stellen
Alarmmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen müssen generell an eine alarmempfangende Stelle übertragen werden.
Hierzu gehören:
Leitstellen der Polizei und
qualifizierte Notruf- und Service-Leitstellen von Wach- und Sicherheitsunternehmen sowie von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die qualifizierte Notruf- und Service-Leitstelle beinhaltet z.B.
die ständige Besetzung,
einen eigenen Sicherheitsbereich,
die technische Ausstattung,
die Einweisung sowie Aus- und Fortbildung des Personals,
die Einleitung, Überwachung und Dokumentation von Interventionsmaßnahmen.
Entsprechende Informationen zu qualifizierten Wach- und Sicherheitsunternehmen sind über die Beratungsstellen der Polizei sowie über die Sachversicherer oder die einschlägigen Verbände zu beziehen.
Siehe auch DIN 77200-1: 2017-11: "Sicherungsdienstleistungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdienstleister".