Abschnitt 4.2.4.2 - 4.2.4.2 Gesundheitsgefährdende Gase im Kabelschacht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.6 des Anhangs). Um dieses Schutzziel zu erreichen, darf im Kabelschacht nur gearbeitet werden, solange gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden ist.
Dies gilt insbesondere, wenn im Kabelschacht Propangasverbraucher betrieben oder Arbeitsverfahren angewendet werden, bei denen Gase, Rauche, Dämpfe und Stäube freigesetzt werden.
Vor Aufnahme und während der Arbeiten ist durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten werden.