Abschnitt 5.30 - 5.30 Personalwechsel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Wechsel der Versicherten während der Vernichtearbeiten möglichst vermieden wird.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Wechsel der Versicherten während der Vernichtearbeiten möglichst vermieden wird.