Abschnitt 5 - Zu § 4 Abs. 4:
Nach § 29 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte.
Zusätzliche Einrichtungen für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe sind Steigeschutz, Anschlagpunkte und Verbindungsmittel für Auffangurte.