DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Zahntechnische Laboratorien
- Schutz vor Infektionsgefahren -
(DGUV Information 203-021)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: April 2018

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen/Erläuterungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Anforderungen an eine sichere Desinfektion4
Allgemeine Anforderungen4.1
Desinfektionsplatz4.2
Oberflächen4.3
Verfahren zur Desinfektion und Reinigung4.4
Handwaschplatz4.5
Betrieb5
Beschäftigungsbeschränkungen und arbeitsmedizinische Vorsorge5.1
Betriebsanleitung5.2
Betriebsanweisung und Hygieneplan5.3
Unterweisung5.4
Desinfektionsmittel5.5
Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien5.6
Reinigung und Desinfektion von Oberflächen5.7
Persönliche Schutzausrüstungen/Hygiene5.8
Hygieneplan für das zahntechnische LaborAnhang 1
Musterbetriebsanweisung DesinfektionsplatzAnhang 2
Geeignete Desinfektionsmittel für AbformungenAnhang 3
Geeignete Desinfektionsmittel für zahntechnische WerkstückeAnhang 4
Vorschriften und RegelnAnhang 5

Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese DGUV Information wurde erstellt von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen, des Verbands medizinischer Fachberufe e. V. und der Bundeszahnärztekammer.

Zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel können mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung kontaminiert sein.

Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien sind nicht gezielte Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Diese DGUV Information erläutert die Festlegungen der Biostoffverordnung und gibt Anwendungshinweise zum Schutz vor Infektionsgefahren in zahntechnischen Laboratorien. Insbesondere enthält sie Hinweise zur Abgrenzung jenes Bereiches eines zahntechnischen Laboratoriums, auf den die vorstehend genannte Verordnung angewendet werden muss. Sie ergänzt die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" für den Bereich der zahntechnischen Laboratorien.

Sie ist weiterhin eine branchenspezifische Hilfestellung im Sinne des Kapitels 2.7 der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400).

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.