Technische Regeln für Betriebssicherheit
Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln (TRBS 2181)
Vom 31. Januar 2007 (GMBl S. 310, 330)
Geändert durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 310)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin, und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
2.1 Eingeschlossensein | |
2.2 Personenaufnahmemittel | |
2.3 Notruf | |
Beurteilung der Gefährdungen | 3 |
3.1 Allgemeines | |
3.2 Ermittlung der Gefährdungen | |
3.3 Bewertung der Gefährdungen | |
Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele | 4 |
4.1 Allgemeines | |
4.2 Technische Maßnahmen | |
4.3 Organisatorische Maßnahmen |