Anhang 1 - Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
Anlage / Betriebsmittel | Inaugenscheinnahme/ Prüffrist | Art der Prüfung | Kontrolleur/ Prüfer |
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel allgemein | vor der ersten Inbetriebnahme | auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bescheinigung des Errichters vorliegt | Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft |
nach einer Änderung oder Instandsetzung | auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bestätigung des Reparaturunternehmens vorliegt | ||
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | mindestens alle 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | mindestens alle 6 Monate (soweit benutzt) | auf ordnungsgemäßen Zustand | Befähigte Person Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Personen |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen bei nichtstationären Anlagen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | mindestens einmal im Monat | auf Wirksamkeit | |
Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen bei nichtstationären Anlagen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | mindestens alle 6 Monate arbeitstäglich | auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungen | Benutzer |
Spannungsprüfer; isolierte Werkzeuge; isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | vor jeder Benutzung | auf augenfällige Mängel und einwandfreie Funktion | Benutzer |
Spannungsprüfer für Nennspannungen über 1 kV (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | mindestens alle 6 Jahre | auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Befähigte Person Elektrofachkraft |