Abschnitt 20 - Zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.
Siehe z. B. auch Unfallverhütungsvorschriften
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),
"Krane" (BGV D6),
"Fahrzeuge" (BGV D29),
"Flurförderzeuge" (BGV D27),
sowie BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere
Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
Kapitel 2.9 "Betreiben von Stetigförderern",
Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen".
Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)