Abschnitt 4.8 - 4.8 Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten
4.8.1
Befördern von Personen
Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen nach Abschnitt 4.9 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) beschaffen sein und betrieben werden.
4.8.2
Befördern von Lasten
Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8),
"Krane" (VBG 9),
"Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),
"Bauaufzüge" (VBG 35)
beschaffen sein und betrieben werden.