Abschnitt 5 TRGL 101 - Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sind so auszuführen, daß die Gashochdruckleitung den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt.
5.2 Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Erfahrungen und geeignete Geräte verfügen, um diese Arbeiten einwandfrei ausführen zu können.
5.3 Der Bauherr hat die Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten durch sachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen oder überwachen zu lassen.