Abschnitt 5 - 5 Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe
Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, dass sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können.
Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, dass sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können.