Abschnitt 38 - Zu § 22 Abs. 2:
Ein Kippen oder Verschieben der Palette kann z.B. durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen, die die Palette in ihrer bestimmungsgemäßen Position auf dem Lastaufnahmemittel festhalten, verhindert werden.
Ein Kippen oder Verschieben der Palette kann z.B. durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen, die die Palette in ihrer bestimmungsgemäßen Position auf dem Lastaufnahmemittel festhalten, verhindert werden.