Abschnitt 5.13 - 5.13 Feuchthalten von Fußböden
Können Fußböden nicht von Explosivstoffen freigehalten werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sie während der Betriebszeit ständig feucht gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn Explosivstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.