Abschnitt 7 TRAC 401 - Prüfbescheinigungen (1)
Über jede Prüfung stellt der Sachverständige eine Prüfbescheinigung aus (§ 16 AcetV(2)). Darin werden Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung angegeben. Ergibt eine Prüfung, daß sich die Anlage nicht im ordnungsgemäßen Zustand befindet, führt der Sachverständige die Mängel in der Bescheinigung auf. Auf Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, weist der Sachverständige besonders hin. Er teilt diese Mängel der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Fußnoten
1 | bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt. |
---|---|
2 | Auf die Bekanntmachung des BMA vom 1. Juni 1971 (Arbeitsschutz 1971 Seite 229) wird hingewiesen. Danach soll § 12 Abs. 2 AcetV (3) entsprechend angewendet werden auf Anlagen, die aus nicht mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig gespeist werden. |
3 | Die Bescheinigung ist von demjenigen auszustellen, der die Anlage tatsächlich, aufstellt. In Frage kommen der Hersteller, der Ersteller einschließlich des Betreibers der Anlage. Bei der Ausstellung der Bescheinigung kann gegebenenfalls auch das Bauartzulassungskennzeichen zugrunde gelegt werden. |
Anmerkung: derzeitige Regelung gemäß GSGV 11 - Explosionsschutzverordnung |