Art. 11 32014L0035 - Nennung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben,
- b)
an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Unterabsatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. zehn Jahre ab der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.