Abschnitt 3.1 - 3 Besondere bauliche Anforderungen
3.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein:
- 1.
Nitrieren der Rohstoffe, Isolieren und Waschen der Explosivstoffe ohne Verwenden organischer Lösemittel sowie Aufarbeiten der Abfallsäure,
- 2.
Umkristallisieren der Explosivstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel,
- 3.
Trocknen der Explosivstoffe,
- 4.
Mahlen der Explosivstoffe,
- 5.
Sieben von trockenen, nicht phlegmatisierten Explosivstoffen,
- 6.
Schmelzen, Mischen und Gießen der Explosivstoffe,
- 7.
Pressen der Explosivstoffe,
- 8.
Zerkleinern von gegossenen oder gepressten Explosivstoffen zwecks Weiterverarbeiten,
- 9.
Verpacken der Explosivstoffe,
- 10.
Abstellen der Explosivstoffe.
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe Unterkapitel 4.2 in Teil I in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.
Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.