DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Schmelz-, Misch- und Gießkessel

4.3.1 Einbauten

Einbauten in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln dürfen keine toten Winkel bilden. Abflussrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Stelle des Kessels liegen sowie abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

4.3.2 Kessel und Einbauten

Kessel für die Herstellung von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Kessel und Einbauten müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit Sprengstoffen nicht in gefährlicher Weise reagieren.

4.3.3 Rührflügel

Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, dass eine Berührung ausgeschlossen ist.

4.3.4 Absaugeinrichtungen und Abscheider

Jeder Kessel, in dem Dämpfe, Stäube oder Sublimate entstehen können, muss eine wirksame Absaugeinrichtung mit Abscheider enthalten. Bei Vorhandensein mehrerer Kessel dürfen deren Absaugrohre nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.