Abschnitt C14.2 - Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz und Durchbruch
Bereiche mit Absturz- und Durchbruchgefahr dürfen nur Betreten werden, wenn dies einsatztaktisch erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen getroffen sind.
Verkehrswege und Standplätze können gegen Durchbruch behelfsmäßig durch Last verteilende Beläge gesichert werden, z.B. mittels Leitern, Bohlen oder tragfähigen Platten. Leitern oder Bohlen ausreichend weit von Absturzkanten entfernt verlegen und gegen Verschieben sichern. Ausreichend ist ein Abstand von 2 m zur Absturzkante.
Auftretende Kräfte durch das Begehen und die Last verteilenden Beläge müssen sicher von der tragenden Unterkonstruktion aufgenommen werden können.
Sind Einsatztätigkeiten unmittelbar an Stellen mit Absturzgefahr erforderlich,
kann durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ein solcher entweder ganz verhindert oder die Person sicher aufgefangen werden, z.B. mittels Auffanggurt und zum Anschlagpunkt verbindenden Teilen,
kann durch persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten ein Zurückhalten von der Absturzkante oder Halten gegen Abrutschen erfolgen, z.B. mittels Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine (vgl. Arbeitshilfe C13 "Halten und Selbstretten").
Gefahr! Die Dachkonstruktion ist nicht mehr sicher begehbar. Es besteht Durchbruchgefahr durch angebrannte Dachlatten.
Schon besser: Die Steckleiter als Last verteilende Unterlage auf der Dachfläche
Auch eine Absturzsicherung: Der Arbeitskorb des Hubrettungsfahrzeuges hat Geländerfunktion.