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Arbeitssicherheitsjournal 2010, 16
Bauwirtschaft

Bauwirtschaft - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 7 - 16

HNO-Ärzte warnen vor Baumaschinenlärm

Ob Bagger oder Betonmischer, Pressluftbohrer oder Winkelschleifer, wo gebaut wird, ist es laut. Arbeitsgeräusche und Maschinenlärm stören aber nicht nur Anwohner, sondern belasten auch die Gesundheit der Beschäftigten. Seit Jahren steht Lärmschwerhörigkeit an erster Stelle der Berufskrankheiten am Bau und verursacht enorme Kosten für die Berufsgenossenschaften. Mehr als 140 Millionen € zahlten die BGs 2008 für mehr als 47.000 Lärmgeschädigte.

Belastend ist nicht nur akuter, schriller Lärm wie etwa von einer Kreissäge, gegen den man sich unwillkürlich eher schützt. Gesundheitsschädlich ist auch der dumpfe niedrigfrequente Dauerlärm, wie ihn etwa die Dieselmotoren von Baumaschinen erzeugen. Darauf hat der Deutsche Berufsverband der HNO-Ärzte hingewiesen und vor Gesundheitsschäden (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schlafstörungen u.a.) gewarnt.

Lärm auf Baustellen ist nicht vermeidbar, doch niemand muss ihm schutzlos ausgeliefert sein. Die BG Bau beklagt allerdings, dass auch drei Jahre nach Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung im Jahr 2007 die Maßnahmen zum Lärmschutz immer noch zu wenig umgesetzt werden. Vorgeschrieben ist bei einer durchschnittlichen Lärmbelastung an einem achtstündigen Arbeitstag von

  1. 80 dB(A): Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern kostenlos persönliche Lärmschutzmittel (Gehörschutz) zur Verfügung stellen.

  2. 85 dB(A): Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Gehörschutz zu tragen.

  3. 85 dB(A): Die betroffenen Arbeitsstellen müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet werden. Weitere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schallschutz sind zu treffen.

Hilfe für Lärmgeplagte gibt es von verschiedenen Seiten: Fragen zum Schutz des Gehörs beantworten HNO-Ärzte oder Betriebsärzte. Experten der BG Bau beraten bei der Anschaffung lärmarmer Baumaschinen. Der Arbeitsmedizinische Dienst der BG BAU bietet kostenlose Hörtests an.

Mineralische Recycling-Baustoffe: Keine Registrierung nach REACH

Endlich herrscht Klarheit: Güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach REACH. Denn mineralische Baurestmassen werden bei der Aufbereitung lediglich mechanisch bearbeitet, so dass sich durch das Recyceln nur Form, Oberfläche und Gestaltung der Baustoffe ändern. Bei den nach RAL 501-1 güteüberwachten Recycling-Baustoffen handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung um „Erzeugnisse“, auf deren Inhaltsstoffe die Registrierungsvorschriften und die Bestimmungen der REACH-Verordnung zu den Informationspflichten in der Lieferkette keine Anwendung finden. Dies teilt die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) mit. Außerdem hat die BGRB zu dem Thema einen Leitfaden veröffentlicht, der online heruntergeladen oder über die BGRB-Geschäftsstelle bezogen werden kann.

In dem Leitfaden wird neben der REACH-Einstufung auch die Abfalleigenschaft geklärt. Demnach stellen güteüberwachte Recycling-Baustoffe ein hochwertiges Produkt dar und es ist das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG erreicht. Dies bedeutet, dass für eine Verwendung solcher aufbereiteter Baustoffe, etwa im Straßen- und Gleisbau, die abfallrechtlichen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.

Gefährdungsbeurteilung im Forstbetrieb

Forstarbeiter leisten körperliche Schwerstarbeit und sind dabei von Rückenbeschwerden bis zu Infektionsgefahren (Zecken, Fuchsbandwurm) vielerlei Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Bei der motormanuellen Holzernte (Einsatz der Motorsäge) ist das Unfallrisiko besonders hoch. Dazu kommen forsttypische Berufskrankheiten wie Lärmschwerhörigkeit und Weißfingerkrankheit. Eine sorgfältige und vollständige Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und Gefährdungen ist daher unverzichtbar. Laut Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) beklagen viele Forstbetriebe jedoch den damit verbundenen Zeitaufwand und arbeiten ohne oder mit unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen.

Gemeinsam mit der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg hat die UKBW daher eine Arbeitshilfe für Führungskräfte der unteren Forstbehörden entwickelt. Diese Arbeitshilfe wurde als aufwendig gestaltete Broschüre mit vielen Fotos und Abbildungen veröffentlicht und steht auch anderen Unternehmen der Branche als Download kostenlos zur Verfügung. Den größten Teil des 48-seitigen Heftes nimmt eine Muster-Dokumentation für einen fiktiven Forstbetrieb ein. Die Dokumente liegen auch in digitaler Form auf einer beigefügten CD vor und sind so leicht an die Bedürfnisse des eigenen Betriebs anzupassen. Nützlich sind auch die Beispiele prüfbedürftiger Arbeitsmittel im Anhang.

Unternehmen, deren Beschäftigte in der Waldpflege, dem Waldschutz oder der Holzernte eingesetzt werden, erhalten damit eine nützliche Anleitung, mit einem vertretbaren Aufwand ihre Aufgaben entsprechend § 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes zu erfüllen und Waldarbeit sicher zu gestalten.

Hinweis:

Links zu den Meldungen im Bereich „Bauwirtschaft“ finden Sie unter

www.arbeitssicherheit.de, Webcode 14068

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