Abschnitt 72 - Zu § 38 Abs. 2:
Überschreitungen der zulässigen Belastung von Antrieben für Roll-, Schwenk-, Dreh- und Verschiebebewegungen werden z. B. gesichert
bei mechanischen Antrieben durch Rutschkupplungen,
bei hydraulischen Antrieben durch Überdruckventile.