Abschnitt 5 TRD 304 - Berechnungsdruck p (1)
Im allgemeinen ist der Berechnungsdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck. Statische Drücke von mehr als 5 m WS sind bei der Berechnung der Kesselwandungen zusätzlich zu berücksichtigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)