Abschnitt 79 - Zu § 34 Abs. 9:
Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich.
Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich.