Abschnitt 14 - Zu § 12 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Ein- und Ausläufe durch Schutzrohre, Schutztrichter und -roste gesichert sind.
Bei der Zuordnung der Sicherheitsabstände siehe DIN 31 001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstaende gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".