Abschnitt 1 TRG 601 - Behälter und zugelassene Gase (1)
1.1 Behälter, die feuerverzinkt werden, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, deren Eigenschaften durch das Verzinken nicht ungünstig beeinflußt werden können.
1.2 Besondere Behälteröffnungen für das Feuerverzinken müssen nach dem Verzinken durch Schraubverschlüsse verschlossen und durch Weichlötung gedichtet werden.
1.3 Behälter, die innen feuerverzinkt sind, dürfen nur für Gase verwendet werden, welche die Verzinkung nicht angreifen.
1.4 Die Behälter dürfen für folgende Gase verwendet werden: (2)
Propan
Butan
Dichlordifluormethan (3) (Gas 12-R-12)
Dichlormonofluormethan (4) (Gas 21-R-21)
Monochlordifluormethan (5) (Gas 22-R-22)
Dichlortetrafluoräthan (6) (Gas 1 14-R-1 14)
Die Gase R 12, R 21, R 22 und R 114 im Gemisch mit den Flüssigkeiten:
Trichlormonofluormethan (7)
Trichlortrifluöräthan (8)