Abschnitt 18.3 - 18.3 Feuchthalten von Fußböden in Fällräumen
In den Fällräumen ist der Fußboden feucht zu halten. Versicherte haben Einrichtungen in regelmäßigen, von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden Abständen nass zu reinigen.
Damit sollen z. B. gefährliches Austrocknen, Krustenbildungen vermieden oder beseitigt werden.