§ 6 GarVO - Stellplätze und Fahrgassen
(1) Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen
- 1.
2,30 m, wenn keine Längsseite,
- 2.
2,40 m, wenn eine Längsseite,
- 3.
2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind,
- 4.
3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind zu interpolieren:
Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) Bei einer Stellplatzbreite von | ||
---|---|---|---|
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
90 Grad | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45 Grad | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. Das gilt auch für offene Stellplatzanlagen.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- 1.
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- 2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- 3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
- 1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- 2.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
- 3.
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Stellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.