Abschnitt 5 BGG 912-1 - Widerruf der Ermächtigung
5.1
Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist
oder
- 2.
die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt worden ist
oder
- 3.
der Sachverständige die Prüftätigkeit beendet hat.
5.2
Die Ermächtigung kann bei Verstoß gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.
5.3
Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen, dem Sachverständigen zugestellt und bekanntgegeben.
5.4
Der Sachverständige hat nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.