Abschnitt 23 - Zu § 13 Abs. 5:
Die Forderung nach Standsicherheit kann z.B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.
Die Forderung nach Standsicherheit kann z.B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.