§ 24 - Prüfen der Gängigkeit von Absperrarmaturen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Sicherheit wichtige Absperrarmaturen, die selten betätigt werden, in angemessenen Fristen auf Gängigkeit geprüft werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Sicherheit wichtige Absperrarmaturen, die selten betätigt werden, in angemessenen Fristen auf Gängigkeit geprüft werden.