Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit an Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Belastungen des Muskel-/ und Skelettsystems auftreten und die Kriterien erfüllt sind |
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Nachuntersuchungen | Nach 60 Monaten, ab 40 Jahre nach 36 Monaten nach Beendigung der Tätigkeit* |
Vorzeitige Nachuntersuchung | z.B.
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1Untersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder mit Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" als Basis- und Ergänzungsuntersuchung durchzuführen. Die Ergänzungsuntersuchung erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine arbeitsmedizinisch-orthopädische Fortbildung erworben werden können.
Weitere Anhaltspunkte für die Durchführung von Untersuchungen ergeben sich aus:
Verdachtsmeldungen zu Berufskrankheiten
signifikanten Häufungen von ärztlichen Befunden bei Vorsorgeuntersuchungen,
gehäuften Vorstellungen von Beschäftigten mit Überlastungsbeschwerden am Muskel-Skelett-System beim Betriebsarzt
berufs- oder tätigkeitsspezifischen Schwerpunkten der krankheitsbedingten Ausfallzeiten.