§ 33 VkVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 13 Abs. 4 Rettungswege einengt oder einengen lässt,
- 2.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 oder 3 Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- 3.entgegen § 24 Abs. 2 in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 4.entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 auf Ladenstraßen oder Hauptgängen Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten lässt,
- 6.der Regelung des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,
- 7.entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder
- 8.entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.