Abschnitt 81 - Zu § 27 Abs. 4:
Die Gefahr, überrollt oder gequetscht zu werden, besteht z.B. dann, wenn die Masse der Schienenfahrzeuge so groß ist, dass eine gestürzte Person erheblich verletzt werden kann.
Die Gefahr, überrollt oder gequetscht zu werden, besteht z.B. dann, wenn die Masse der Schienenfahrzeuge so groß ist, dass eine gestürzte Person erheblich verletzt werden kann.