Abschnitt 56 - Zu § 11 Abs. 8:
Geeignet sind Werkstoffe, die in Kontakt mit dem jeweiligen organischen Peroxid unter Berücksichtigung der Kontaktdauer keine katalytisch wirkenden Korrosionsprodukte in gefährlicher Menge bilden.
Bei der Auswahl von Werkstoffen ist auch eine hinreichende Alterungsbeständigkeit zu beachten.