Abschnitt 15 - Zu § 5 Abs. 9:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
als Absturzsicherung ein Steigschutz fest angebracht ist,
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten nach den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) bzw. "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710) verwendet werden.