Abschnitt 57 - Zu § 16 Abs. 5:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können, sind z.B. Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung auf Grund ihrer Bauart die Schienenfahrzeuge selbstätig stillsetzen.
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können, sind z.B. Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung auf Grund ihrer Bauart die Schienenfahrzeuge selbstätig stillsetzen.