Abschnitt 4.6 - 4.6 Besondere Bestimmungen für ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner
4.6.1
Schutz vor Strahlung
Am ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner muß gewährleistet sein, daß die Strahlenexposition der Versicherten infolge des Betriebes des Polymerisationsdurchlauftrockners bei dauerndem Aufenthalt in allgemeinzugänglichen Bereichen die für die Bevölkerung zugelassenen Werte nicht überschreitet.
Auszug aus der Röntgenverordnung siehe Anhang 4.
Zulässige Grenzwerte für Störstrahlung (Röntgenstrahlung) siehe Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung.
4.6.2
Verkleidungen und Verdeckungen
Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen oder geöffnet werden, müssen so mit der Strahlungsquelle gekoppelt sein, daß vor Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen die Strahlungsquelle zwangläufig abgeschaltet wird.
"Häufig" werden Verkleidungen und Verdeckungen z.B. auch bei Instandhaltungsarbeiten abgenommen, wenn sie innerhalb einer Arbeitsschicht mindestens einmal entfernt werden.
4.6.3
Strahlungsüberwachung
An den sicherheitsrelevanten Stellen des ESH-Polymerisationsdurchlauftrockners muß eine Strahlungsüberwachung vorhanden sein.