Abschnitt 4.4 - 4.4 Überwachung
Im Falle der Messung von KKG in der Luft in Arbeitsbereichen gemäß § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung sind geeignete Messverfahren wie z. B. die in der IFA-Arbeitsmappe genannten Methoden "Sonstige komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische" (Kennzahl 8610) heranzuziehen (siehe Anhang 3, Abschnitt 2 Messverfahren).
Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Schwankungsbreite der Konzentration der KKG bei normalem Arbeitsablauf vor, so können Kontrollmessungen auf wenige repräsentative Messorte oder sogar nur auf einen Messort verdichtet werden.
Kann das Auftreten von KKG aufgrund gesicherter Rohstoff- und Prozessgegebenheiten unter Berücksichtigung der Arbeitsbereichsverhältnisse sicher ausgeschlossen werden, kann auf Messungen verzichtet werden.
Im Übrigen wird auf die Regelungen der TRGS 402 verwiesen.