DGUV Regel 115-801 - Branche Zeitarbeit Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für den Einsatz von Zeitarbeit gilt

Sowohl Zeitarbeitsunternehmen als auch Einsatzbetrieb haben gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, um die Sicherheit und Gesundheit der Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer zu bewahren. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf wichtige Teile der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation haben, wie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung oder auch die Erste Hilfe.

ccc_3518_22.jpg
ccc_3518_03.jpgRechtliche Grundlagen
Verantwortung und Aufgabenübertragung
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • Arbeitssicherheitsgesetz

  • DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Sicherheitsbeauftragte
  • § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Arbeitsmedizinische Empfehlung "Zeitarbeit", BMAS, 2014

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen und Bereitstellung abstimmen

ccc_3518_01.jpgVerantwortung und Aufgabenübertragung

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Wenn Sie Beschäftigte aus der Zeitarbeit einsetzen, sind Sie für deren Sicherheit im gleichen Umfang verantwortlich, wie für die Ihrer eigenen Beschäftigten: Sie stellen sicher, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit nur an Arbeitsplätzen tätig werden, für die sie ausreichend qualifiziert sind, an denen eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, die Belastung nicht über die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Beschäftigten der Zeitarbeit hinausgeht und die Tätigkeit nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führt.

Haben Sie Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen, gilt diese Pflichtenübertragung grundsätzlich auch für die eingesetzten Zeitarbeitsbeschäftigten. Übertragen Sie zum Beispiel einer Vorarbeiterin oder einem Vorarbeiter die Aufgabe die Beschäftigen an einer Anlage zu Sicherheit und Gesundheit zu unterweisen, so gilt diese Verpflichtung auch für eingesetzte Beschäftigte der Zeitarbeit. Um einen sicheren Einsatz der Beschäftigten der Zeitarbeit zu gewährleisten, müssen alle Personen, die in den Überlassungsprozess eingebunden sind, die dafür erforderlichen Kenntnisse im Arbeitsschutz haben. Zum Beispiel müssen Beschäftigte, die Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer anfordern, die arbeitsschutzrelevanten Aspekte der Einsätze mit dem Zeitarbeitsunternehmen abstimmen können.

Informieren Sie Ihren Betriebsrat oder Ihre Personalvertretung über Ihr Vorhaben Beschäftigte aus der Zeitarbeit einzusetzen, damit er/sie seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachkommen kann.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie Arbeitgeber. Ihre Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten bleibt auch während deren Tätigkeit im Einsatzbetrieb bestehen. Das heißt: Sie tragen die Verantwortung dafür, geeignete Beschäftigte für den Einsatz auszuwählen und stellen durch Ihre Organisation des Überlassungsprozesses sicher, dass Ihre Beschäftigten im Einsatzbetrieb nur an Arbeitsplätzen tätig werden, an denen eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, die Belastung nicht über die Leistungsfähigkeit Ihrer Beschäftigten hinausgeht und die Tätigkeit nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führt.

In Ihrem Zeitarbeitsunternehmen sind Arbeitsschutzkenntnisse in den jeweiligen Einsatzfeldern vor allem für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, die die Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer einstellen und zu den verschiedenen Einsätzen disponieren (Personalentscheidungsträger, Disponenten). Diese tragen Verantwortung für den Arbeitsschutz Ihrer Beschäftigten. Hierbei ist fachliche Kompetenz erforderlich, um Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten bzw. beurteilen zu können. Ihr Unfallversicherungsträger bietet speziell für diese Zielgruppe entwickelte Seminare an.

ccc_3518_02.jpgBetriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Gestaltung sicherer und gesunder Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten Sie jeweils durch ihre Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Umfang der erforderlichen Betreuung ist in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Bei der Ermittlung des Betreuungsmodells und des -umfangs müssen Sie Beschäftigte der Zeitarbeit ebenso wie eigene Beschäftigte berücksichtigen. Im Rahmen der Grundbetreuung erhalten Sie in erster Linie eine Beratung zur sicheren und gesunden Gestaltung der Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob dort eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der Zeitarbeit tätig werden. Im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung werden sie auch zum innerbetrieblichen Ablauf der Überlassung beraten, zum Beispiel zur Auswahl der Zeitarbeitsunternehmen, zur Vertragsgestaltung, zur Unterweisung der Zeitarbeitsbeschäftigten, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zur Organisation des innerbetrieblichen Informationsflusses im Rahmen der Überlassung.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Bei der Ermittlung des Betreuungsmodells und des -umfangs müssen Sie Ihre Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer ebenso berücksichtigen, wie Ihre internen Beschäftigten. Bei ihrer Beratung beachten die Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Arbeitsschutzaspekte im Überlassungsprozess. Dazu besichtigen sie auch die Arbeitsplätze im Einsatzbetrieb, um die Personalentscheidungsträgerinnen und Personalentscheidungsträger konkret beraten zu können.

ccc_3518_25.jpg Tipp: Die regelmäßige Kommunikation zwischen Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit der Einsatzbetriebe und der Zeitarbeitsunternehmen erleichtert die Durchführung der Betreuung.

ccc_3518_05.jpgSicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte nehmen ihre Aufgaben vornehmlich in ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich wahr. Sie beraten und helfen zu allen Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, ohne weisungsbefugt zu sein. Sicherheitsbeauftragte können sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz als Erste erkennen und daraufhin bei den verantwortlichen Führungskräften auf deren Beseitigung hinwirken. Folgende Punkte müssen Sie bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten berücksichtigen:

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Sicherheitsbeauftragten müssen Sie auch die Beschäftigten der Zeitarbeit berücksichtigen, die in Ihrem Unternehmen tätig sind. Setzen Sie Zeitarbeit in größerem Umfang ein, kann es sinnvoll sein, dass Beschäftigte der Zeitarbeit als Sicherheitsbeauftragte tätig sind.

Informieren Sie Ihre Sicherheitsbeauftragten darüber, dass sie ihre Aufgaben auch für die Beschäftigten der Zeitarbeit wahrnehmen sollen. Hierzu gehört insbesondere:

  • sich um neue Beschäftigte aus der Zeitarbeit zu kümmern,

  • auf die korrekte Benutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung zu achten und

  • über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.

Informieren Sie das Zeitarbeitsunternehmen über die Sicherheitsbeauftragten der Bereiche, in denen Beschäftigte der Zeitarbeit tätig werden.

Berücksichtigen Sie in Ihrer Kommunikation mit dem Zeitarbeitsunternehmen auch stets die Rückmeldungen der Sicherheitsbeauftragten zu relevanten verhaltensbedingten Problemen bei Beschäftigten der Zeitarbeit.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Vereinbaren Sie mit dem Einsatzbetrieb, dass Sicherheitsbeauftragte in den Bereichen, in denen Ihre Beschäftigten tätig sind, bestellt sind. Überlassen Sie größere Gruppen von Beschäftigten (z. B. bei On-Site-Projekten), ist die Bestellung eigener Sicherheitsbeauftragter aus dem Kreis Ihrer Beschäftigten sinnvoll. Stimmen Sie dies mit dem Einsatzbetrieb ab. Sind in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte im internen Bereich (z. B. Sachbearbeitung, Disposition) tätig, müssen Sie auch für diesen Bereich Sicherheitsbeauftragte bestellen.

ccc_3518_14.jpgErste Hilfe und Notfallmaßnahmen

Insbesondere bei einem hohen Anteil von Beschäftigten der Zeitarbeit müssen sich Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb intensiv darüber abstimmen, wie sie die erforderlichen Notfallmaßnahmen umsetzen. Die Ergebnisse dieser Abstimmung halten beide Gesprächsparteien gemeinsam in einer Arbeitsschutzvereinbarung fest. Bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb berät Sie ihre Betriebsärztin oder ihr Betriebsarzt.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Berücksichtigen Sie die Anzahl der Beschäftigten der Zeitarbeit bei der Anzahl der erforderlichen Ersthelferinnen und Ersthelfer und bei weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe. Setzen Sie Beschäftigte der Zeitarbeit im größeren Umfang ein, gegebenenfalls auch von mehreren Zeitarbeitsunternehmen, können Sie die Zeitarbeitsunternehmen an der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb beteiligen. Geben Sie alle benannten Ersthelferinnen und Ersthelfer allen Beschäftigten bekannt.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Vereinbaren Sie mit dem Einsatzbetrieb, dass dieser Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe, wie zum Beispiel eine ausreichende Zahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern, sicherstellt. Werden Beschäftigte der Zeitarbeit im Einsatzbetrieb im größeren Umfang eingesetzt und die erforderliche Erste Hilfe nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, müssen Sie sich mit der erforderlichen Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern sowie dem notwendigen Erste-Hilfe-Material beteiligen.

ccc_3518_20.jpgGesundheit im Betrieb

Bei der Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements, das auch die Belange von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern berücksichtigt, ist es wichtig, zeitarbeitsspezifische Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise üben Beschäftigte der Zeitarbeit häufig wechselnde Tätigkeiten aus. Daher wechseln die Arbeitsaufgaben, die Arbeitsorganisation, das Arbeitsumfeld, die Führungskräfte und der Kollegenkreis.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Berücksichtigen Sie die Beschäftigten der Zeitarbeit bei der Erhebung des IST-Zustandes ihrer betrieblichen Gesundheitssituation. Binden Sie sie zum Beispiel in Befragungen und Workshops mit ein. Informieren Sie das Zeitarbeitsunternehmen und die Beschäftigten der Zeitarbeit über ihre Aktivitäten im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Ermöglichen Sie Beschäftigten aus der Zeitarbeit die Teilnahme an den Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Die Personaldisponentinnen und -disponenten können wesentlich dazu beitragen, die Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit zu erhalten. Dazu müssen Sie wissen, wie sie die Beschäftigten im Hinblick auf die an sie gestellten Anforderungen unterstützen können. In diesem Zusammenhang müssen die Beschäftigten der Zeitarbeit befähigt werden, ihre Gesundheitsressourcen zu erkennen und für ihre Gesundheit zu sorgen, um in der Lage zu sein, aktiv zu werden und Unterstützungsangebote zu nutzen.

Fragen Sie im Einsatzbetrieb nach Aktivitäten des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Signalisieren Sie als Führungskraft Bereitschaft zur Mitwirkung, damit auch Sie und Ihre Beschäftigten von den Vorteilen des betrieblichen Gesundheitsmanagements profitieren. Bemerken Sie tätigkeitsbedingte gesundheitliche Probleme Ihrer Beschäftigten, gehen Sie auf den Einsatzbetrieb zu, um die Situation zu analysieren und gemeinsam mit dem Einsatzbetrieb und den Beschäftigten Lösungen zu entwickeln.

ccc_3518_08.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- oder Angebotsvorsorge) und/oder Eignungsuntersuchung notwendig sind, dann legen Sie in der Arbeitsschutzvereinbarung fest,

  • welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist,

  • welche Eignungsuntersuchung durchgeführt werden soll und

  • ob sie durch den Betriebsarzt des Einsatzbetriebes oder des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt werden.

Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden. Ebenso muss auch die Angebotsvorsorge vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit angeboten sein. Berücksichtigen Sie den dafür erforderlichen zeitlichen Vorlauf.

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen tauschen sich über die Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung unter Beachtung der Vorgaben für Datenschutz und Schweigepflicht miteinander aus.

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen stimmen untereinander ab, wer Wunschvorsorge für die Beschäftigten der Zeitarbeit ermöglicht.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Aufgrund der betrieblichen Kenntnisse des Betriebsarztes/der Betriebsärztin des Einsatzbetriebes führt dieser/diese vorrangig die Vorsorge durch, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Einsatzbetrieb steht. Dies gilt entsprechend auch für Eignungsuntersuchungen.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Auch der Betriebsarzt/die Betriebsärztin des Zeitarbeitsunternehmens kann arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten der Zeitarbeit durchführen. Hierzu muss er oder sie über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsplatzverhältnisse verfügen. Sie als Arbeitgeber führen die Vorsorgekartei mit den Angaben, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge durchgeführt wurde. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses händigen Sie dem Beschäftigten eine Kopie aus.

ccc_3518_12.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Bei vielen Tätigkeiten ist der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Beschäftigten unverzichtbar. Welche Art von PSA für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Unabhängig davon, wer die PSA bereitstellt, sollte für alle Beschäftigten die PSA grundsätzlich persönlich zugeordnet sein. Dies ist aus ergonomischen und hygienischen Gründen geboten.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Sie kennen Ihre Arbeitsplätze am besten und wissen an welchen Arbeitsplätzen welche PSA erforderlich ist. Stimmen Sie mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab, welche PSA Sie selbst für die Beschäftigten der Zeitarbeit bereitstellen wollen und welche PSA das Zeitarbeitsunternehmen den Beschäftigten zur Verfügung stellen soll. Geben Sie dem Zeitarbeitsunternehmen alle erforderlichen Informationen zur Beschaffung der festgelegten PSA, damit für die Beschäftigten der Zeitarbeit der gleiche Schutzstandard wie bei Ihren Stammbeschäftigten erreicht wird.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Haben Sie mit dem Einsatzbetrieb vereinbart, Ihren Beschäftigten bestimmte PSA selbst zur Verfügung zu stellen, dann lassen Sie sich die erforderlichen Informationen über die notwendigen Schutzeigenschaften vom Einsatzbetrieb geben. Wer welche PSA für den Einsatz bereitstellt, legen Sie gemeinsam in der Arbeitsschutzvereinbarung fest (siehe Anhang). Falls Beschäftigte Probleme mit der zur Verfügung gestellten Schutzausrüstung haben, können sie sich an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt des Einsatzbetriebes und des Zeitarbeitsunternehmens wenden.

ccc_3518_25.jpg In der Praxis haben sich bei der Bereitstellung von PSA folgende Vorgehensweisen bewährt:

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

  • PSA, die Verbrauchsartikel sind (z. B. Gehörschutzstöpsel, Schutzhandschuhe)

  • PSA gegen Absturz (Rettungsmaßnahmen sind berücksichtigt)

  • PSA, gegen besondere klimatische, elektrische, chemische oder biologische Gefährdungen (z. B. Schutzanzüge, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Fußschutz und Atemschutz)

  • Spezielle PSA, deren Beschaffung einfacher durch den Einsatzbetrieb erfolgen kann (z. B. Unterarmschutz bei der Glasverarbeitung).

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

  • Einfacher Fußschutz, z. B. Sicherheitsschuhe der Kategorien S1 - S3, je nach vorliegendem Einsatzbereich

  • Industrie-Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren

  • Einfacher Augenschutz (Schutzbrillen) gegen mechanische Gefährdungen.

PSA, die gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden schützen soll (PSA-Kategorie III), stellt vorrangig der Einsatzbetrieb, da hier die Gefahren bekannt sind und die erforderlichen Unterweisungen mit Übungen meist nur am Einsatzort durchgeführt werden können. Liegen die für Auswahl, Prüfung und Instandhaltung erforderlichen Kenntnisse und Voraussetzungen beim Zeitarbeitsunternehmen vor, kann die Bereitstellung derartiger PSA im Einzelfall auch durch das Zeitarbeitsunternehmen erfolgen. Beispiele für solche PSA sind Atemschutzgeräte und PSA zum Schutz gegen Absturz.