Abschnitt 59 - Zu § 28 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Erd- oder Felswände nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" abgeböscht oder verbaut werden oder
beim Wildbach- oder Lawinenverbau im Einzelfall die Bestimmungen der Sicherheitsregeln "Wasserbau und wasserwirtschaftliche Arbeiten" (GUV 11.7) eingehalten werden.
Mit Gefährdungen ist z.B. bei folgenden Arbeiten zu rechnen:
Aushub,
Abböschen,
Ein-, Um- und Ausbauen des Verbaues,
Arbeiten an oder vor Erd- und Felswänden.
Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind in DIN 4124 aufgeführt.