Anhang 2 - Gefahrstoffrechtliche Regelungen und Informationen
Die normativen Vorgaben zum Inverkehrbringen und zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen sind heute weitgehend auf europäischer Ebene reguliert und in den nationalen Gesetzen, Verordnungen und weiteren Regeln spezifiziert. Die Auflistung führt die wichtigsten Einzelnormen exemplarisch auf und gibt einen Überblick über die zu beachtenden Regelwerke. Weitergehende Informationen finden sich unter den jeweils angegebenen Internetadressen und auf den Internetseiten der DGUV unter "Allgemeine Erläuterungen zum Regelwerk" (https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/kuehlschmierstoffe/regelwerk-fuer-taetigkeiten-mit-kuehlschmierstoffen-(kss)/allgemeine-erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp?).
A. Europäische Regelungen
EU-Verordnungen und EU-Richtlinien
Verordnung/Richtlinie | Erläuterung |
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REACH-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und die Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur. Hersteller- und Importfirmen und nachgeschaltete Anwender und Anwenderinnen müssen chemische Stoffe bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Risiken von in der EU hergestellten oder in Verkehr gebrachten Chemikalien identifiziert haben und diese beherrschen. Vorrangiges Ziel der REACH-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch die Verwendung von Chemikalien entstehen können. |
CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie verpflichtet Hersteller- und Importfirmen und nachgeschaltete Anwender und Anwenderinnen, Chemikalien ordnungsgemäß einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Das vorrangige Ziel der CLP-Verordnung besteht in der Feststellung, ob ein Stoff oder ein Gemisch Eigenschaften aufweist, die zu dessen Einstufung als gefährlich führen. Diese Informationen sind wichtiger Ausgangspunkt für die Gefahrenkommunikation zwischen Herstellerfirmen und Anwendern oder Anwenderinnen von Chemikalien und Gemischen. |
Biozid-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Biozidprodukte sind Produkte, die gegen Schadorganismen wirken oder die einer Schädigung durch Schadorganismen vorbeugen sollen (z. B. Desinfektionsmittel). Biozidwirkstoffe müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, bevor sie in einem Biozidprodukt verwendet bzw. zugelassen werden können. Neben dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt ist die Harmonisierung der Verwendung von Biozidprodukten auf dem europäischen Markt zentrales Ziel der Biozid-Verordnung. |
Gefahrstoffrichtlinie (98/24/EG) | Die Richtlinie 98/24/EG definiert Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Chemikalien und Gemischen am Arbeitsplatz. Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Tätigkeiten mit Chemikalien und Gemischen am Arbeitsplatz. |
Karzinogen/Mutagen-Richtlinie (2004/37/EG) | Ziel der Karzinogen/Mutagen-Richtlinie ist der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern gegen Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinongen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann. Die Richtlinie definiert Mindestvorschriften und legt Grenzwerte fest. |
B. Deutsche Regelungen
B1. Gesetze und Verordnungen
Gesetz/Verordnung | Erläuterung |
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Arbeitsschutzgesetz | Das Arbeitsschutzgesetz formuliert ein einheitliches Arbeitsschutzrecht für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland. Es dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit umfassend zu sichern und zu verbessern. Es verpflichtet Bund, Länder und Unfallversicherungsträger zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Arbeitsschutz. |
Chemikaliengesetz | Das Chemikaliengesetz hat den Zweck, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe oder Gemische zu schützen, indem die Gefährdung erkennbar gemacht, abgewendet oder ihre Entstehung verhindert wird. |
Mutterschutzgesetz | Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes zu schützen und ihr gleichzeitig zu ermöglichen, weiter erwerbstätig zu sein, soweit es verantwortbar ist. |
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. |
Gefahrstoffverordnung | Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert die Vorgaben des Arbeitsschutz- und Chemikaliengesetzes. Ziel der Verordnung ist der Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. Es werden Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. Des Weiteren werden Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse getroffen. |
B2. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthalten branchenübergreifende Empfehlungen zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung. Sie sind keine Rechtsnormen. Werden die Empfehlungen der TRGS umgesetzt, ist jedoch davon auszugehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an den Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden (Vermutungswirkung).
TRGS | Themengebiet |
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001 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung |
TRGS Reihe 200 | Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen |
TRGS Reihe 400 | Gefährdungsbeurteilung |
TRGS Reihe 500 | Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS Reihe 600 | Ersatzstoffe und Ersatzverfahren |
TRGS Reihe 700/800 | Brand- und Explosionsschutz |
TRGS Reihe 900 | Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) |
B3. Branchenregelungen der UV-Träger
Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erlassen die Unfallversicherungsträger verbindliche Vorschriften. Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften bieten Regeln, Informationen und Grundsätze der Unfallversicherungsträger.
Regelwerk | Erläuterung |
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DGUV Vorschriften | Die DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Mitgliedsbetriebe und die Versicherten der Unfallversicherungsträger verbindlich. |
DGUV Regeln | Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften erstellen die Unfallversicherungsträger DGUV Regeln unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Im Gegensatz zu den Technischen Regeln besteht bei den DGUV Regeln nicht die Vermutungswirkung. Arbeitgeber und Arbeitgeberin haben die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen. |
DGUV Informationen | DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen. |
DGUV Grundsätze/Empfehlungen | Grundsätze/Empfehlungen sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. |
Informationen der Unfallversicherungsträger | Die Unfallversicherungsträger publizieren ebenfalls Informationen über Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen bei branchenbezogenen Tätigkeiten. Sie spiegeln das spezifische Erfahrungswissen der einzelnen Institutionen wider und sind in der Regel über die Internetseiten der jeweiligen UV-Träger zu erhalten. |