§ 32 VkVO - Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 24 bis 27 und 30 anzuwenden. Im Übrigen gilt für sie das bisherige Recht (§ 34 Abs. 2).
Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 24 bis 27 und 30 anzuwenden. Im Übrigen gilt für sie das bisherige Recht (§ 34 Abs. 2).