Abschnitt 6 - Zu § 10 Abs. 1:
Ein gefahrloses Absperren der Hochöfen wird z. B. durch pneumatische, hydraulische, elektrische oder handbetätigte Antriebe der Absperreinrichtungen erreicht, wenn
deren Betätigungseinrichtungen außerhalb gas-, druck- und flammengefährdeter Bereiche liegen,
wenigstens zwei voneinander unabhängig wirkende Betätigungsmöglichkeiten für die Stillsetzhüte vorhanden sind
und
wenigstens zwei voneinander unabhängige Absperreinrichtungen oder bei einer Absperreinrichtung zwei voneinander unabhängig wirkende Betätigungseinrichtungen vorhanden sind.